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Mining und Steuern: § 22 Nr. 3 EStG und die Freigrenze von 256 Euro
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Inhalt 9 Abschnitte
Mining und Steuern: worum es geht
Dieser Beitrag beschreibt, wie Einkünfte aus Mining und Cloud Mining in Deutschland einkommensteuerlich eingeordnet werden. Er ist keine Steuerberatung und keine Empfehlung eines Anbieters. Grundlage sind § 22 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ (bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 07.10.2026), im Folgenden BMF-Schreiben vom 6. März 2025.
Cloud-Mining-Dienste betreiben nach der Beschreibung des Ministeriums Serverfarmen, die auf Mining spezialisiert sind, und verkaufen oder vermieten Anteile ihrer Kapazitäten (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Randnummer 11). Zu Genesis Mining selbst machen wir keine Angaben: Frühere Aussagen zum Unternehmen hatten keine Quelle; wir haben sie am 07.10.2026 entfernt.
Privat oder gewerblich
Mining kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine private oder eine gewerbliche Tätigkeit sein. Zu den Einnahmen gehören die Blockbelohnung und die erhaltenen Transaktionsgebühren (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Randnummer 34). Ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, richtet sich nach § 15 Absatz 2 EStG (Randnummer 35). Das Ministerium hält außerdem fest, dass die Blockerstellung keine private Vermögensverwaltung ist, sondern dem Bild eines Dienstleisters entspricht (Randnummer 39).
Sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG
Einkünfte aus der Blockerstellung, die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, sind als Leistung nach § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mangels Nachhaltigkeit keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Randnummer 45). Der Leistungsbegriff erfasst nach dem Schreiben auch die Teilnahme an Mining-Pools und die Beteiligung an einem Cloud-Mining-Dienst (Randnummer 46); ob stattdessen gewerbliche Einkünfte vorliegen, bleibt eine Frage des Einzelfalls (Randnummern 34 und 35).
Die Freigrenze von 256 Euro
Einkünfte aus Leistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Nummer 3 Satz 2 EStG). Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zählen dabei andere Einkünfte aus Leistungen mit (Randnummer 45). Das Gesetz zieht keinen Betrag ab, es stellt die Einkünfte nur frei, solange sie unter 256 Euro bleiben. In früheren Fassungen dieses Beitrags stand dafür „Freibetrag“; das war ungenau.
Bewertung und Werbungskosten
Die im Wege der Blockerstellung erlangten Kryptowerte sind nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen; spätere Kursänderungen ändern diesen Ansatz nicht. Als Werbungskosten können beispielsweise Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Hard- und Software (gegebenenfalls in Form von Absetzungen für Abnutzung) sowie für den Stromverbrauch berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Randnummer 47). Wie die Miete für Rechenleistung bei einem Cloud-Mining-Dienst zu behandeln ist, sagt das Schreiben an dieser Stelle nicht ausdrücklich.
Verluste
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden. Die Verluste mindern nach Maßgabe des § 10d EStG nur Einkünfte aus Leistungen des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder der folgenden Jahre (§ 22 Nummer 3 Sätze 3 und 4 EStG).
Erklärung, Aufzeichnungen und Steuerreports
Die Angaben in der Steuererklärung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen; Steuerpflichtige müssen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Randnummer 88). Wer einen Steuerreport nutzt, bleibt für die Richtigkeit seiner Erklärung selbst verantwortlich. Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden (Randnummer 90). Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, schätzt es sie nach § 162 der Abgabenordnung (Randnummer 92).
Einordnung
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Wie Mining-Einkünfte im Einzelfall einzuordnen sind, hängt von den Umständen ab. Im Einzelfall entscheidet das Finanzamt; beraten darf eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Quellen
- § 22 Einkommensteuergesetz (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026)
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 07.10.2026)
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Mehr dazu
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Kommentare (1)
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Anonymous
Ich finde es echt wichtig, dass man sich mit den steuerlichen Aspekten beim Mining auseinandersetzt. Ich hab auch schon von Leuten gehört, die da voll auf die Nase gefallen sind, weil sie die Freibeträge nicht richtig berücksichtig haben. Ich meine, das kann echt sehr teuer werden. Da sollte man lieber auf Nummer sicher gehen und alles ordentlich dokumentieren!